Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Verträge zwischen dem Kunden und der brando Agentur für integrierte Kommunikation, nachfolgend brando genannt:

Diese AGBs gelten als vereinbart, wenn Ihnen nicht unverzüglich widersprochen wird bzw. keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss getroffen werden. Bei abweichenden Vereinbarungen über einen oder einzelne Punkte in einem jeweiligen Vertrag bleiben die übrigen Teile dieser AGBs in vollem Umfange wirksam.

1. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE

1. Jeder an brando erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2. Die Entwürfe und fertigen Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von brando weder im Original noch bei evtl. Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt brando, eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gelten die den Honorarempfehlungen des BDG (Bund Deutscher Grafiker) entsprechenden Tarife.
3. brando überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber über.
4. brando hat das Recht, auf den fertiggestellten Werken als Urheber genannt zu werden.
5. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
6. Durch brando erarbeitete Kreativleistungen beinhalten, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, keine Patent- und Markenrecherche im Hinblick auf Ähnlichkeit mit anderen Unternehmen, insbesondere bei Logoentwicklungen, Slogans und Brand-Name-Creationen. Eine separate Patent- und Markenrecherche wird dem Auftraggeber in jedem Fall empfohlen. Schadensersatzansprüche gegenüber brando sind bei einer nicht durchgeführten Patent- und Markenrecherche ausgeschlossen.

2. VERGüTUNG

1. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2. Die Zahlung der Entgelte erfolgt, soweit nicht separat vereinbart, durch Rechnungslegung an den Kunden mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen nach Fertigstellung.
3. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von brando.
4. Die Anfertigung von Konzepten, Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die brando für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die als „Kostenrahmen“, „Kostenskizze“ oder „Grobkostenkalkulation“ bezeichneten Angebote der Agentur sind unverbindlich. Sofern nichts anderes vereinbart, sind Konzepte und Gestaltungen, die die Agentur im Auftrag des Auftraggebers entwickelt, kostenpflichtig.
5. Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen. Sie kann ferner zu jeder Zeit Vorschuss- oder Abschlagszahlungen auf geleistete oder beauftragte Leistung verlangen und zwar in einer der Teilleistung entsprechenden Höhe. Diese sind, soweit es keine ausdrücklich anderweitige Vereinbarung gibt, wie folgt zu zahlen:
30 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung;
40 % mindestens 7 Werktage vor der Veranstaltung / Leistungserbringung
30 % des Preises nach Erhalt der Endabrechnung.

3. ZAHLUNGSVERZUG

1. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist brando berechtigt, nach schriftlicher Verständigung bis zur vollständigen Bezahlung die Leistungen einzustellen. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die geschuldeten Entgelte zu zahlen.
2. Kommt der Kunde nach Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so kann brando das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt brando vorbehalten.

4. RüCKVERGüTUNG

1. Gegen Ansprüche von brando kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die brando die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste der Telefongesellschaften usw., hat brando auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu verantworten. Diese berechtigen brando, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung hinauszuschieben.

5. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

1. Sonderleistungen wie nachträgliche Umarbeitung und Änderung von Internetseiten, Illustrationen, Konzepten oder Designarbeiten können von brando entsprechend des zusätzlichen Zeitaufwandes gesondert berechnet werden.
2. brando ist berechtigt, sämtliche Leistungen von fachkundigen Mitarbeitern oder Dritten erbringen zu lassen.
3. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, denen sich die Agentur in Absprache mit dem Auftraggeber zur Vertragsdurchführung bedient (z.B. Künstler, Messebauer, Handwerker, Raummiete, Veranstaltungskosten) berechnet die Agentur eine Handling Fee. Sie ist der Höhe nach zu verhandeln.
4. Soweit im Einzelfall vom Kunden Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von brando abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, brando im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
5. Von brando kostenlos angebotene Dienste und Leistungen können jederzeit auch ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

1. An Entwürfen und Reinausführungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
2. Die Originale sind daher nach Abschluss des jeweiligen Projektes unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind.
3. Die Versendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
4. brando ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben, falls dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder Teil eines Auftrags ist. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdateien, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat brando dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von brando geändert bzw. ergänzt o.ä. werden.

7. KORREKTUR UND BELEGEXEMPLARE

1. Darstellung der Internet-Seiten. Die Internet-Seiten werden nach besten Möglichkeiten für die Browser Microsoft Internet Explorer 5.x 6 x und soweit technisch machbar Netscape Navigator 4.x optimiert. brando gibt keine Gewähr für eine korrekte Darstellung der programmierten Internetseiten auf allen Systemen und Browsern. Für den Fall, dass vom Kunden darüber hinaus die Anpassung für spezielle Browser bzw. Systeme gewünscht wird, so ist dies - soweit überhaupt technisch realisierbar, nur gegen eine vorher zu vereinbarende Vergütung möglich.
2. Suchmaschinen-Suchbegriffe und Stichwörter werden durch den Auftraggeber festgelegt. brando kann hierbei nur beratend zur Seite stehen, gibt aber keine Gewähr für eine gute Position in den Trefferlisten der Suchmaschinen.
3. brando führt eine Anmeldung der Internetpräsenz gegen entsprechende Gebührenpauschale bei bis zu 50 Suchdiensten durch. Diese Leistung erbringt brando nach besten Möglichkeiten einer automatisierten Anmeldung, jedoch ohne Gewähr für die tatsächliche Aufnahme der Internet-Präsenz in die betroffene Suchmaschine. Über Aufnahme und deren Zeitpunkt entscheidet allein der Betreiber des jeweiligen Suchdienstes.
4. Von allen vervielfältigten Arbeiten hat brando einen Anspruch auf 10 bis 20 einwandfreie, unentgeltliche Belege. brando ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Ebenso ist brando berechtigt, fertiggestellte Internetseiten, Printsachen, multimediale Präsentationen und sonstige fertiggestellte Aufträge sowie durchgeführte Veranstaltungen als Referenz zu benutzen.

8. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

1. Der Auftraggeber unterstützt die Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial, Werbemitteln, sonstigen Informationen sowie Anweisungen des Auftraggebers an die Agentur, soweit diese zur Erreichung des Auftrags und der Einhaltung etwaiger Fristen zweckdienlich und erforderlich sind.
2. Der Auftraggeber stellt einen Ansprechpartner zur Durchführung des Auftrags zur Verfügung.
3. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.
4. Liefert der Kunde nach zweimaliger Fristsetzung die zur Auftragsausführung erforderlichen Daten nicht an, ist brando berechtigt, mit den vorliegenden Daten des Kunden den Auftrag auszuführen. Änderungen danach sind kostenpflichtig und nach Aufwand zu berechnen.
5. Der Kunde versichert die Zugriffsmöglichkeit auf brando-Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen. Dazu gehört auch die vom Kunden zu treffende Vorsorge, dass durch Nutzung der von brando bereitgestellten Dienste keine Verstöße gegen Schutzgesetze zugunsten
Dritter sowie straf- und ordnungsrechtliche Bestimmungen erfolgen. Der Inhalt der Kunden-Internetseiten sowie erstellten Werbemittel muss mit geltendem deutschen, amerikanischen sowie EU-Recht in Einklang stehen. Er darf keine pornographischen Darstellungen, politisch radikale oder verfassungsfeindliche Bestandteile aufweisen. Informationen, die illegale Aktivitäten unterstützen, sowie Links zu Servern mit pornographischen Inhalten bei Internetseiten sind
verboten.
5. Der Kunde zeigt erkennbare Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich an.

9. HAFTUNG

1. brando verpflichtet sich, jeden Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. brando haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
2. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Internetseiten durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Texten und Bildern.
3. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte und Reinausführungen entfällt jede Haftung von brando.
4. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit haftet brando nicht.
5. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei brando geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

10. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN

1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Brando ist bei umfangreichen Änderungswünschen des Auftraggebers welche die Gestaltungsfreiheit von brando in erheblichem Maße beeinflussen nicht zur Ausführung verpflichtet. brando behält den Vergütungsanspruch für begonnene Arbeiten und erbrachte Leistungen.
2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann brando eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann brando auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an brando übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber brando von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11. ABNAHME

Entspricht die Leistung von brando der Leistungsbeschreibung, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich seine Abnahme. Dazu ist von ihm eine Prüfung durchzuführen. Nach erfolgreicher Prüfung gilt die Präsentation als abgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, brando während der Prüfung auftretende Abweichungen von den Anforderungen unverzüglich mitzuteilen. Erklärt sich der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen, gilt das Werk als abgenommen.

12. TRANSPORT/VERPACKUNG

5.1. Die Transportgefahr aller Güter, die im Rahmen der Vertragsdurchführung versandt werden, liegt beim Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den günstigsten und schnellsten Weg.
5.2. Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Auftraggeber zu tragen hat, ist die Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
5.3. Transportschäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten.
5.4. Gegenstände des Auftraggebers, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der Agentur genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
5.5. Der von der Agentur unverschuldete Verlust auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des Auftraggebers.

13. GEWÄHRLEISTUNG

Die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung setzt voraus, dass der Kunde schriftlich genaue Angaben zu Art und Umfang macht. Die Mängelbehebung erfolgt durch Nachbesserung von brando. brando ist nicht zur Behebung von Mängeln an Fremdarbeiten verpflichtet. Mängel werden von brando nach schriftlicher Mitteilung des Mangels durch den Kunden innerhalb angemessener Zeit behoben. Die Gewährleistung entfällt, sofern der Kunde selbstständig oder durch Fremdunternehmen Änderungen an den von brando ausgeführten Arbeiten vorgenommen hat.

14. DATENSCHUTZ

1. Die brando unterbreiteten Informationen gelten als nicht vertraulich. Vertrauliche Informationen sollten im Interesse des Auftraggebers ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
2. Soweit nicht schriftlich vereinbart, können Informationen über den Auftraggeber Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Daten, die für die Herstellung und Produktion des Auftrages notwendig ist.

15. KÜNDIGUNG

1. Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen.
2. Als erbrachte Leistungen in diesem Sinne gelten auch Vergütungs- bzw. Schadensersatzansprüche, die die Agentur aus eingegangenen Verpflichtungen
gegenüber Dritten (Subunternehmern, Vermietern, Künstlern etc.) zu erfüllen hat, gleich ob diese bereits geleistet wurden.
3. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40 % des für noch nicht erbrachte Leistungen vereinbarten Honorars als ersparte Aufwendungen
pauschaliert abgezogen, der Restbetrag ist unverzüglich zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt der Agentur vorbehalten.
4. Die Agentur hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist dabei insbesondere die unterlassene Mitwirkungspflicht durch den Kunden dergestalt, dass die Agentur trotz angemessener Fristsetzung den Auftrag nicht ordnungsgemäß oder fristgerecht erfüllen kann. Im Falle einer Kündigung durch die Agentur gelten Punkt 1-3. entsprechend.

15. KONVENTIONALSTRAFE

1. Fällt die Veranstaltung aus einem vom Auftraggeber, zu vertretenden Grund aus, so hat er der Agentur eine Konventionalstrafe in Höhe von:
ab Auftragserteilung 30 %
bis 90 Tage vor Durchführung 50 %
bis 60 Tage vor Durchführung 75 %
ab dem 59. Tag vor Durchführung 100 %
des Netto-Gesamtvolumens zu zahlen. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Verträge und deren Änderungen haben schriftlich zu erfolgen.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, ist Potsdam.
3. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.